Dossier: Gitta Connemann
Quelle: Bundesregierung/Tom Peschel (bearbeitet)
Dossier 23 Min. Lesezeit

Gitta Connemann

Gitta Connemann gilt als eine der zentralen wirtschaftspolitischen Stimmen der Union. Seit 2021 führt sie die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT), den einflussreichen Wirtschaftsflügel der CDU. Seit 2025 agiert sie zudem als Mittelstandsbeauftragte der Bundesregierung – zunächst als Parlamentarische Staatssekretärin im Bundeswirtschaftsministerium unter Katherina Reiche, seit Ende Juli 2026 in gleicher Funktion im Bundesdigitalministerium. Wenn die Union für sich reklamiert, die Partei der ökonomischen Vernunft und des pragmatischen Mittelstands zu sein, dann ist Connemann eine derjenigen, die diesen Anspruch verkörpern sollen.

Dieses Dossier legt Connemanns dokumentierte Initiativen neben die empirische Datenlage – und bestimmt den Abstand zwischen politischer Behauptung und wissenschaftlichem Befund.

Die Timeline

Ouvertüre 2009: Das Alien-Gutachten

Gitta Connemann macht in Ostfriesland rasch Karriere: 1996 CDU-Eintritt, Kommunalpolitik in Hesel und Leer, 2002 das Direktmandat im Bundestag als Nachfolgerin von Rudolf Seiters. In Berlin profiliert sie sich vor allem in der Kulturpolitik, etwa als stellvertretende Vorsitzende der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“. Als sie im Herbst 2009 den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages einschaltet, ist sie seit sieben Jahren Abgeordnete – etabliert im Wahlkreis Unterems, aber ohne jede fachliche Zuständigkeit für Raumfahrt, UN-Diplomatie oder Astrophysik.

Umso überraschender ist es, wofür sie den parlamentarischen Rechercheapparat in Bewegung setzt: Ein zehnseitiges Gutachten unter dem Titel „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“ (Az. WD 8 – 3000 – 104/2009). Das Resultat liest sich wie eine Mischung aus Schulreferat und Kuriositätensammlung: Die Verfasser streifen Fermi-Paradoxon, Drake-Gleichung und Exoplaneten, stellen fest, dass Deutschland keinerlei Dokumentationspflicht für UFOs obliegt, und verweisen am Ende auf einige Videos des Bayerischen Rundfunks.

So weit, so kurios – die eigentliche Posse folgt allerdings im Anschluss. Als ein Journalist der Welt und eine Privatperson das Papier nach dem Informationsfreiheitsgesetz einsehen wollen, blockt die Bundestagsverwaltung ab. Es folgen vier Jahre Rechtsstreit über drei Instanzen, bis das Bundesverwaltungsgericht 2015 klargestellt: Der Wissenschaftliche Dienst muss seine Akten öffnen.

Connemann selbst wiegelt ab: Ihr sei es nie um Außerirdische gegangen, sondern allein um die Klärung von Rechtsfragen. Ob man dieser Lesart folgt oder dem Aktenzeichen: Am Anfang steht eine Abgeordnete, die die Ressourcen des Parlaments für eine Abfrageroutine ohne Fachbezug nutzt – und am Ende eine Bundestagsverwaltung, die jahrelang vor Gericht zieht, um zehn Seiten über das Fermi-Paradoxon unter Verschluss zu halten.

2011: Der Atomausstieg

Am 30. Juni 2011 gehört Gitta Connemann zu jenen nur fünf Unionsabgeordneten, die namentlich gegen den beschleunigten Atomausstieg stimmen. Es ist ein offenes Votum gegen die eigene Kanzlerin und den Fraktionskonsens – und ein vielleicht eher rares Beispiel für Geradlinigkeit im Politzirkus: Während Fraktionskollegen wie Jens Spahn dem Ausstieg damals zustimmten, Jahre später aber dagegen wettern werden, weicht Connemann nie von ihrer Linie ab.

Ein Mindestlohn in Deutschland hätte nur ein Ergebnis – Jobvernichtung.

Bundestagsdebatte, 23.04.2010

2010 – 2025: Wider den Mindestlohn

Am 23. April 2010 debattiert der Bundestag über einen SPD-Antrag zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns. Für die gemeinsam mit der FDP regierende Union spricht die Arbeitsmarktexpertin Gitta Connemann. Ihr Urteil fällt knapp aus: „Ein Mindestlohn in Deutschland hätte nur ein Ergebnis – Jobvernichtung.“ Die Koalition unterfüttert die Warnung mit einer Zahl des ifo-Instituts: bis zu 1,5 Millionen bedrohte Arbeitsplätze.

Vier Jahre später koaliert die Union mit der SPD und das Thema steht zur Abstimmung: Am 3. Juli 2014 führt der Bundestag den flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro ein. Neben 535 Ja-Stimmen verzeichnen die Protokolle genau fünf Nein-Stimmen – alle aus der Union, eine davon Connemann.

Der Mindestlohn tritt 2015 in Kraft – und die Horrormeldungen bleiben aus. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) beziffert den Beschäftigungseffekt nach mehreren Jahren auf eine Größenordnung zwischen null und maximal 60.000 Stellen. Schlimmer noch für die Untergangsprognose: Die Hälfte der entfallenen Minijobs wurde in sozialversicherungspflichtige Stellen umgewandelt. Wo die Betroffenheit am höchsten war, wuchs die Beschäftigung sogar am stärksten. Die Prognose lag nicht nur um das Fünfundzwanzigfache daneben – sie deutete auch in die falsche Richtung.

Wenn die Empirie aber die Warnung widerlegt, wechselt nicht die Haltung, sondern die Begründung: Als Bundeskanzler Olaf Scholz 2024 einen Mindestlohn von 15 Euro ins Spiel bringt, meidet Connemann die Jobvernichter-Rhetorik. Auf die Frage im Deutschlandfunk, ob ein Lohn zum Leben reichen müsse, lenkt sie auf die Steuerlast um: Nicht die Untergrenze müsse steigen, sondern der Staat weniger abkassieren. Der Einwand zielt auf den Steuertarif – eine Baustelle der Steuerpolitik, die die Union über Jahre selbst verantwortet hat. Dazu kommt der Verfahrenseinwand: Lohnfindung gehöre nicht auf Wahlplakate, Scholz begehe einen „Tabubruch“.

Als die Mindestlohnkommission den empfohlenen Satz schließlich unter den geforderten 15 Euro fixiert, lobt Connemann, die Kommission habe sich „nicht von Populismus treiben“ lassen. Dass sie einen von Tarifpartnern ausgehandelten Branchen-Mindestlohn von 15 Euro problemlos mittragen würde („Branchenmindestlöhne sind sehr, sehr gut“), offenbart die Ironie: Nicht die Höhe des Lohns ist Connemanns Problem, sondern das politische Instrument.

Vierzehn Jahre, drei Begründungen, ein Kurs. 2010 ist der Mindestlohn ein Jobvernichter – bis die Zahlen dem Narrativ widersprechen. 2024 ist er ein Steuerproblem – dessen Ursachen in der eigenen Steuerpolitik liegen. 2025 schrumpft er zum Formfehler. Die Argumente tauschen die Plätze mit der Faktenlage, aber die Ablehnung bleibt stabil. Beim Atomausstieg mag dies noch als Gradlinigkeit gewirkt haben. Wenn die Begründung kollabiert, die Position dennoch gehalten wird, braucht es vielleicht ein anderes Wort.

2022: Flexibilität – für wen?

Nach der EuGH-Rechtsprechung und dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung im Jahr 2022 besetzt Connemann ein weiteres zentrales Feld der arbeitsmarktpolitischen Deregulierung: die Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Als Reaktion auf drohende Erfassungspflichten fordert sie ab Ende 2022 nachdrücklich den Abschied vom Acht-Stunden-Tag. An seine Stelle soll eine reine Wochenarbeitszeit treten, gepaart mit einer Verkürzung der gesetzlichen Ruhezeiten.

Connemann inszeniert sich in dieser Debatte als Anwältin der Modernisierung. Das geltende Recht stammte aus den 1990er-Jahren und passe nicht mehr in eine Zeit von Homeoffice und mobiler Arbeit. Im Frühjahr 2023 fordert sie im Kontext der Regierungsentwürfe öffentlich, den Betrieben die Entscheidung über die Verteilung von Arbeitszeiten zurückzugeben und das Gesetz an die „Bedürfnisse der Wirtschaft“ anzupassen.

Die Initiative arbeitet mit einer gezielten Umdeutung des Begriffs „Flexibilität“. Während im öffentlichen Diskurs mit Flexibilität zumeist Selbstbestimmung, Work-Life-Balance und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf assoziiert werden, meint die von Connemann geforderte Systemumstellung eine rein betriebsbestimmte Flexibilität: Arbeitszeiten richten sich nach der Auftragslage des Betriebs, nicht nach den Bedürfnissen der Beschäftigten.

Diese Argumentationslinie zieht sich nahtlos bis in die Gegenwart durch: Wie ein aktueller Vorstoß im Rahmen des „Sommers der Reformen“ im Jahr 2026 zeigt, fordert Connemann weiterhin vehement die „Flexibilisierung der Arbeitszeiten“ und nebenbei auch noch den Entfall des Rechtsanspruchs auf Teilzeit. Ihr Ziel bleibt die Entgrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit zugunsten einer rein wochenbasierten Betrachtung.

In Anbetracht des Fachkräftemangels ist diese Lifestyle-Teilzeit ein zunehmendes Problem, das unsere Volkswirtschaft belastet.

MIT, 09.01.2026

Arbeitswissenschaftliche und empirische Befunde widersprechen dieser Modernisierungserzählung grundlegend:

1. Belastungsgrenzen und Erholungsdefizite

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) belegt in ihren Arbeitszeitbefragungen und wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Höchstarbeitszeit regelmäßig die gesundheitlichen Risiken überlanger Arbeitstage. Verlängerungen der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus führen nicht zu gleichbleibender Produktivität, sondern zu einem nachweisbaren Abfall von kognitiver Leistungsfähigkeit und Aufmerksamkeit. Tagesarbeitszeiten von zehn oder mehr Stunden und die Verkürzung der gesetzlichen Ruhezeit von elf Stunden erzeugen akute Erholungsdefizite. Diese Aufsummierung korreliert statistisch signifikant mit dem Anstieg von Schlafstörungen, Erschöpfungszuständen, kardiovaskulären Risiken und erhöhten Unfallzahlen.

2. Empirische Flexibilität der Praxis

Die Behauptung, das bestehende Arbeitszeitrecht lege die betriebliche Praxis lahm, hält einer empirischen Gegenprüfung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) nicht stand. Der deutsche Arbeitsmarkt besitzt über Instrumente wie Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Arbeitszeitkonten und Schichtmodelle bereits ein historisch hohes Maß an Anpassungsfähigkeit. Das Arbeitszeitgesetz markiert insoweit keine Inflexibilitätsfalle, sondern eine arbeitswissenschaftlich begründete Gesundheitsschutzgrenze.

Die Reinterpretation des Arbeitszeitrechts durch Connemann erweist sich damit als Versuch einer strukturellen Risikoverlagerung. Im Gewand von Eigenverantwortung und Agilität soll der Schutzmechanismus der täglichen Höchstarbeitszeit ausgehebelt werden. Der Mehraufwand bei Arbeitsspitzen wird damit nicht mehr über Überstundenzuschläge oder verbindlichen Freizeitausgleich abgegolten, sondern zur ungeschützten betrieblichen Normalität erhoben.

2023: Wider das Streikrecht

Im Zuge der Tarifauseinandersetzungen bei der Deutschen Bahn, an Flughäfen und im öffentlichen Nahverkehr der Jahre 2023 und 2024 erweitert Gitta Connemann ihr wirtschaftspolitisches Portfolio um die Forderung nach einer grundlegenden Einschränkung des Arbeitskampfrechts. Das Streikrecht, in ihrer Argumentation primär ein Störfaktor für den Betriebsablauf mittelständischer Unternehmen, wird dabei aus dem Kontext verfassungsrechtlich geschützter Arbeitnehmerrechte herausgelöst und als Standortrisiko reinterpretiert.

Ihre Positionierung zielt auf eine gesetzliche Reglementierung von Streiks in der sogenannten kritischen Infrastruktur – die Connemann bemerkenswert breit definiert. Bereits im Februar 2023 betont Connemann gegenüber der BILD anlässlich von Warnstreiks an deutschen Flughäfen:

Eine Gewerkschaft darf nicht ein ganzes Land für ihre Interessen in Geiselhaft nehmen. Hier geht es um eine kritische Infrastruktur, nämlich den Fracht- und Flugverkehr in Deutschland und in den Rest der Welt. Diese Lebensader darf nicht lahmgelegt werden. Streikrecht ja – aber nicht um jeden Preis.

BILD, 16.02.2023

In der Folgezeit verdichtet die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) unter Connemanns Führung diese Haltung zu konkreten rechtspolitischen Forderungen: So plädiert die MIT für eine gesetzlich verankerte Schlichtungspflicht vor Streikbeginn in der kritischen Infrastruktur, Mindestvorlaufzeiten für Ankündigungen sowie die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebs.

Connemanns Rhetorik bedient hierbei das Narrativ der Unverhältnismäßigkeit: Der streikbedingte Ausfall von Lieferketten und Personennahverkehr wird als mutwillige Schädigung der Volkswirtschaft inszeniert, gegen die der Staat den Mittelstand schützen müsse. Die Wahrnehmung von Tarifautonomie erscheint in dieser Diktion als „Machtmissbrauch“ und „Willkür“.

Der verfassungs- und arbeitsrechtliche Befund widerspricht dieser Interpretation jedoch grundlegend.

1. Verfassungsrang der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)

Das Streikrecht ist in Deutschland kein gnädig gewährtes Privileg, sondern ein als Kernbestandteil der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerter Verfassungsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Wahl des Mittels, des Zeitpunkts und der Dauer eines Arbeitskampfes allein den Koalitionen – sprich den Gewerkschaften – obliegt. Staatliche Einmischungen wie obligatorische Vorab-Schlichtungen oder gesetzliche Fristen greifen direkt in diese verfassungsrechtlich garantierte Autonomie ein.

2. Kritische Infrastruktur versus Grundversorgung

In Connemanns Argumentation verwischt der Begriff der „kritischen Infrastruktur“, um flächendeckende Streikverbote rechtlich zu legitimieren. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet jedoch scharf zwischen lebenswichtigen Notdiensten (etwa in der medizinischen Notfallversorgung oder bei der Feuerwehr) und reinen Infrastrukturdienstleistungen. Weder der Güter- noch der Personennahverkehr fallen unter die Schwelle hoheitlicher Notstandsdienste, die eine Einschränkung des Grundrechts rechtfertigen. Die Bequemlichkeit der Bevölkerung oder wirtschaftliche Einbußen von Drittunternehmen wiegen verfassungsrechtlich nicht schwerer als die Ausübung eines Grundrechts.

3. Völkerrechtliche Vorgaben der ILO

Auch im internationalen Vergleich halten die Forderungen nach staatlich verordneten Notbetriebsplänen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen erlaubt die gesetzliche Einschränkung des Streikrechts oder die Anordnung von Notdiensten ausschließlich in Fällen, in denen das Leben, die persönliche Sicherheit oder die Gesundheit der gesamten oder eines Teils der Bevölkerung gefährdet sind. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (11. März 2024, Az. 12 Ga 37/24) und das Hessische Landesarbeitsgericht (12. März 2024, Az. 10 GLa 229/24) weisen die Eilanträge der Deutschen Bahn gegen die GDL-Streiks zurück; bereits im Januar 2024 waren gleichlautende Anträge in Frankfurt und Hannover gescheitert.

Was Connemann als „kritische Infrastruktur“ bezeichnet, deckt sich nicht mit dem, was Verfassungs- und Arbeitsrecht als solche definieren. Eine gesetzliche Einhegung nach Connemann verschiebt das Kräfteverhältnis in Tarifverhandlungen einseitig – sie deutet den verfassungsrechtlich geschützten Arbeitskampf zur volkswirtschaftlichen Bedrohung um.

2023: Menschenrechts-Flip

Im Dezember 2023 fordert Connemann die zweijährige Aussetzung des Lieferkettengesetzes – für sie ein „Bürokratiemonster zur Unzeit“. Ihre Pointe spart sie sich für das Finale auf: Ziehen sich deutsche Betriebe wegen der Auflagen zurück, „füllen Länder wie China das Vakuum. Den Menschenrechten wird damit ein Bärendienst erwiesen.“

Der rhetorische Kunstgriff: Connemann hebelt ein Menschenrechtsgesetz mit dem Verweis auf ebenjene aus. Wer den heimischen Mittelstand von Auflagen befreit, handelt demnach im Interesse der Ausgebeuteten am anderen Ende der Lieferkette. Der schlichte Mechanismus: Statt das Ziel des Gegners zu attackieren, eignet sie es sich an – und inszeniert Deregulierung als Mittel zu dessen Erreichung.

2023 – 2025: Wider das Bürgergeld

Im Zentrum von Connemanns sozialpolitischen Vorstößen steht die Debatte um die Grundsicherung. Seit der Einführung des Bürgergelds im Jahr 2023 fokussieren ihre Interventionen auf das Verhältnis von Sozialleistungen, Arbeitsanreizen und den von ihr als solche wahrgenommenen Interessen des Mittelstands. Ihre Argumentation verknüpft dabei die Situation kleiner und mittlerer Betriebe direkt mit den Rahmenbedingungen der staatlichen Existenzsicherung.

In öffentlichen Auftritten und Interviews lenkt sie die Debatte konsequent in eine Richtung: Das Bürgergeld ist nicht primär eine verfassungsrechtlich gebotene Existenzsicherung, sondern ein Störfaktor für die deutsche Wirtschaft. Connemann beklagt einen schwindenden Abstand zwischen unteren Lohngruppen und Beziehern von Sozialleistungen. Das Bürgergeld, so die Geschichte, entziehe dem Arbeitsmarkt die Kräfte und entwerte die Leistung derer, „die jeden Tag früh aufstehen“.

Im Frühjahr 2025 verschärft sie die Tonlage und bezeichnet das Bürgergeld als „Turbo für die AfD“. Die empfundene Ungerechtigkeit zwischen Beitragszahlern und Transferempfängern erschüttere das Vertrauen in den Sozialstaat. Hinter dieser Rhetorik steht ein konkretes Verteilungskalkül: Jede Kürzung beim Bürgergeld schafft Spielräume, um Lohnnebenkosten für Unternehmen zu senken.

Die Verschärfungen der „neuen Grundsicherung“ feiert Connemann bereits ein halbes Jahr vor deren Verabschiedung durch den Bundestag auf X:

Bye-Bye Bürgergeld! Die neue Grundsicherung schafft Gerechtigkeit. Wer sich einbringt, dem wird geholfen. Wer sich verweigert, dem kann die Unterstützung gekürzt werden – bis auf Null. Danke – dass sich Leistung wieder lohnt.

X, 09.10.2025

Connemanns Erzählung von der massenhaften Arbeitsverweigerung auf Staatskosten hält jedoch einer empirischen Überprüfung nicht stand. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und das Wirtschaftsforschungsinstitut WSI haben nachgewiesen, dass Haushalte mit Erwerbseinkommen in Deutschland in allen Konstellationen deutlich mehr Geld zur Verfügung haben als reine Bürgergeld-Bezieher. Das Lohnabstandsgebot war auch unter dem Bürgergeld durchgehend gewahrt; die Wahrnehmung eines schwindenden Lohnabstands erscheint so primär als medial erzeugtes Gefühl – rechnerisch nachweisbar ist dieser Schwund nicht.

Zudem bedient Connemanns rhetorischer Fokus auf den sogenannten Totalverweigerer ein Ressentiment, das statistisch keine Entsprechung findet. Daten der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass der Anteil der Leistungsberechtigten, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verweigern, konstant unter einem Prozent liegt – 2024 wurde das Bürgergeld kein einziges Mal vollständig gestrichen. Der überwiegende Teil der Beziehenden befindet sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen, fehlender Kinderbetreuung, Aufstockung von Niedriglöhnen oder Qualifizierungsdefiziten im System. Oder deutlich prägnanter: von den 5,5 Millionen Bürgergeld-Beziehern im Jahr 2024 sind 1,8 Millionen schlicht… Kinder.

Auffällig ist die Querverbindung zur Mindestlohndebatte oben: Während Connemann beim Bürgergeld den fehlenden Lohnabstand anmahnt, fordert sie auf der anderen Seite strikte Zurückhaltung bei der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns, um die Lohnkosten für Betriebe nicht weiter in die Höhe zu treiben. In dieser mathematischen Zwickmühle bleibt zur Wahrung des geforderten Abstands dann nur eine Stellschraube: das Absenken der Regelsätze – zur Not mit Hilfe härterer Sanktionen.

2024: Lebens(Arbeits)Zeit

Im August 2024 legt sich Gitta Connemann als Vorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) auf eine Forderung fest, die über ihr übliches politisches Repertoire hinausreicht:

Es wird auch im Regierungsprogramm stehen müssen, dass wir die Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung anpassen. Sollten wir regieren, werden wir diese Kopplung auch schon in der nächsten Legislaturperiode beschließen müssen.

FAZ, 17.08.2024

Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung, steigt das gesetzliche Renteneintrittsalter automatisch mit – über die Marke von 67 Jahren hinaus. Die Position ist in der Union keineswegs eine Einzelmeinung; sie bildet ein Kernstück des CDU-Grundsatzprogramms. Aktienbasierte Rentenmodelle nach skandinavischem Vorbild lehnt Connemann zeitgleich als „unrealistisch“ ab. Die Konsolidierung soll stattdessen rein innerhalb des bestehenden Umlagesystems erzwungen werden.

Bemerkenswert ist dabei die rhetorische Rahmung. Connemann inszeniert den Eingriff nicht als leider nötige Härte gegen einkommensschwache Gruppen, sondern stellt ihn paradoxerweise als deren Schutzschild dar: „Wenn wir das System nicht stabil halten, leiden diejenigen am allermeisten, die ausschließlich auf die gesetzliche Rente angewiesen sind.“ Und:

Zum Mut gehören auch Zumutungen.

FAZ, 17.08.2024

Wer die gesetzliche Rente sichern wolle, müsse den Menschen ein längeres Arbeitsleben abverlangen – vorgeblich im Namen genau jener, die ein Zusammenbruch der Kassen am härtesten träfe.

Rhetorisch ist das Argument geschlossen. Es hat allerdings einen gravierenden Systemfehler: Die Personengruppe, die es zu schützen vorgibt, ist genau jene, die eine pauschale Anhebung des Renteneintrittsalters am stärksten trifft:

Wer weniger verdient, stirbt früher

Wer in Deutschland ausschließlich auf die gesetzliche Rente angewiesen ist, verfügt in der Regel über ein eher niedriges Einkommen. Niedrigeres Einkommen aber bedeutet nach allen empirischen Datenlagen schlichtweg: kürzeres Leben.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat diesen Zusammenhang auf Basis von 63 Millionen Datensätzen der Deutschen Rentenversicherung evaluiert. Die Ergebnisse zeichnen ein eindeutiges Bild der Klassenunterschiede beim Sterbealter. Für westdeutsche männliche Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge 1926 bis 1928 liegt die Lebenserwartung ab dem 65. Lebensjahr im obersten Einkommenszehntel bereits rund vier Jahre höher als im untersten. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1949 wächst dieser Abstand sogar auf sieben Jahre an. Die Schere öffnet sich kontinuierlich: Während die Lebenserwartung der Gutverdiener spürbar steigt, verharren einkommensschwache Schichten auf einem stagnierenden Niveau.

Daraus entsteht eine Umverteilung, die dem Äquivalenzprinzip der Sozialversicherung zuwiderläuft. Der Grundsatz lautet eigentlich: Wer mehr einzahlt, bekommt proportional mehr Rente. Diese Verteilungsgerechtigkeit funktioniert mathematisch aber nur unter einer Voraussetzung – dass alle Beitragszahler im Durchschnitt annähernd gleich lange leben.

Da einkommensstarke Gruppen aber um Jahre länger Rente beziehen, verzerrt sich das System dramatisch. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1949 erzielt das oberste Einkommenszehntel eine reale Rendite von 1,2 Prozent auf seine eingezahlten Beiträge. Das unterste Einkommenszehntel aber kommt aufgrund der geringeren Lebenserwartung auf eine Rendite von nur 0,4 Prozent – gerade mal ein Drittel. Geringverdiener zahlen im Erwerbsleben anteilig ein, erhalten monatlich eine geringe Rente und beziehen diese über einen deutlich kürzeren Zeitraum. Im Ergebnis subventionieren Geringverdiener die Rente der Besserdiener. Und zwar dadurch, dass sie früher sterben.

Doppelter Effekt auf Geringverdiener

Eine pauschale Anhebung der Regelaltersgrenze per Automatismus verschärft diese Unwucht an beiden Enden:

Zum einen schrumpft die Rentenphase im Extremfall auf null. Wer aufgrund harter körperlicher Arbeit oder prekärer Lebensumstände eine statistisch niedrigere Lebenserwartung hat, erreicht das angehobene Rentenalter seltener. Ein schrittweises Anheben der Altersgrenze kürzt die verbleibende Lebenszeit in Rente – bis hin zum theoretischen Fall, dass der Tod vor dem Ruhestand eintritt.

Zum anderen wirkt der Rentenabschlag als Zwangshypothek. Wer aus gesundheitlicher Erschöpfung nicht bis 68, 69 oder 70 durchhält, wird in den vorzeitigen Ruhestand gedrängt. Die Folge sind lebenslange prozentuale Abschläge. Die Härte dieser Kürzungen trifft wieder punktgenau diejenigen, die ohnehin über keine privaten Ersparnisse oder Betriebsrenten verfügen.

Die empirische Realität widerspricht also Connemanns sozialer Kulisse: Was als Rettung der „kleinen Rente“ firmiert, erweist sich in seiner strukturellen Wirkung als das genaue Gegenteil.

2024 – 2026: Telefonische Krankschreibung

Es gibt politische Initiativen, die durch ständige Wiederholung zur gefühlten Wahrheit werden. Die Attacke auf die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Telefon-AU) ist eine davon.

Unter Führung von Connemann beschließt der Bundesvorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) bereits im Juni 2024 einen Antrag mit dem unzweideutigen Titel „Telefonische Krankschreibung abschaffen“. Als der gewünschte Effekt in der Bundespolitik zunächst ausbleibt, legt die MIT Anfang 2026 deckungsgleich nach: Unter identischem Titel – „Telefonische Krankschreibung abschaffen“ – bringt der Verband die Forderung erneut als Antrag an den CDU-Bundesparteitag ein.

Wir machen es den Menschen halt sehr leicht, einfach das Telefon in die Hand zu nehmen, bei der Vorzimmer-Mitarbeiterin anzurufen, ein bisschen die Stimme zu verstellen.

Meinungsfreiheit, 14.01.2026

Medial untermalt Connemann diese Kontinuität mit prägnanten Bildern. Im TV-Talk „Meinungsfreiheit“ fordert sie: „Die telefonische Krankschreibung gehört abgeschafft […] Weg mit dem Ding! Wir machen es den Menschen halt sehr leicht, einfach das Telefon in die Hand zu nehmen, bei der Vorzimmer-Mitarbeiterin anzurufen, ein bisschen die Stimme zu verstellen. […] Diese Bettkantenentscheidung ist zurzeit: Ich sitze auf der Bettkante und denke, eigentlich fühle ich mich heute nicht so gut.“ Ihre Begründung: Ein immenser volkswirtschaftlicher Schaden durch Ausfallzeiten und ein angebliches gesellschaftliches „Mentalitätsproblem“.

Vom Verbands- zum Koalitionsbeschluss

Connemanns Beharrlichkeit zahlt sich aus. Der Vorstoß bleibt keine reine Verbandsforderung, er wird zur Blaupause für die Regierung Friedrich Merz.

Am 2. Juli 2026 verständigt sich der Koalitionsausschuss in seinem Beschlusspapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ auf eine doppelte Verschärfung des Arbeitsrechts: Zum einen das von der MIT seit Jahren geforderte ersatzlose Aus für die Telefon-AU, zum anderen die Einführung einer flächendeckenden Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag. Merz übernimmt dabei exakt die Kausalitätskette des Wirtschaftsverbandes und rechtfertigt die Verschärfung so: Der hohe Krankenstand sei ein „Wettbewerbsnachteil, den wir uns nicht länger leisten können“.

(Stand August 2026 ist die Abschaffung der Telefon-AU nur ein politischer Beschluss des Koalitionsausschusses und noch kein Gesetz. Der Referentenentwurf steht aus, ein Inkrafttreten wird frühestens 2027 erwartet.)

0,9 Prozent versus 30 Millionen Praxisbesuche

Dass die Erzählung vom massenhaften „Blaumachen am Telefon“ jeder empirischen Grundlage entbehrt, belegen die Abrechnungsdaten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi):

  1. Im Jahr 2023 machten telefonische Krankschreibungen gerade einmal 0,9 Prozent aller Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Deutschland aus (nach 1,2 Prozent im Jahr 2022). Krankschreibungen per Video lagen bei mageren 0,4 Prozent.
  2. Der statistische Anstieg der Krankmeldungen seit 2022 ist keineswegs das Resultat zunehmender Faulheit, sondern Folge der Einführung der elektronischen AU (eAU), die Bagatellfälle erstmals lückenlos digital erfasst.

Während die Maßnahme also an einem Phänomen ansetzt, das sich im Promillebereich bewegt, erzwingt sie auf der Gegenseite, im Gesundheitssystem, massive systemische Mehrbelastung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) berechnet: Die Kombination aus dem Ende der Telefon-AU und der Pflicht zum Attest ab Tag eins zwingt die Versicherten zu bis zu 30 Millionen zusätzlichen Praxisbesuchen pro Jahr. Umgerechnet entspricht das einem Aufwand von rund 208.000 reinen Arbeits- und Sprechstundentagen, die Ärzte und Praxispersonal fortan mit dem Ausstellen von Formularen verbringen müssen.

Die Pointe

Connemann und ihre Mitstreiter erhoffen sich durch die höheren Hürden am ersten Krankheitstag eine Abschreckungswirkung auf die Belegschaften. Wer sich trotz Migräne oder Menstruationsbeschwerden erst durch ein überfülltes Wartezimmer schleppen müsste, erscheint am Ende vielleicht doch am Arbeitsplatz. Das spart dem Arbeitgeber unmittelbare Lohnfortzahlungskosten – und mehrt dessen Gewinn.

Die Zeche für diese Disziplinarmaßnahme zahlt die Allgemeinheit: 30 Millionen zusätzliche Praxisbesuche bedeuten erhebliche Honorar-, Verwaltungs- und Medikationskosten, die vollständig aus den Beitragsgeldern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beglichen werden müssen. Hinzu kommt der epidemiologische Kollateralschaden: Überfüllte Wartezimmer wirken bei Infektionswellen als Beschleuniger und treiben den realen Krankenstand erst recht nach oben.

Überbordende Bürokratie gilt Connemann und den Wirtschaftsverbänden gerne als Quelle hoher unnötiger Kosten. Zum Problem werden die aber offenbar nur dann, wenn sie Firmenkonten belasten – nicht, wie hier, das von allen Beitragszahlenden finanzierte Gesundheitssystem.

Kondensiert: Geht die Arbeitnehmerin trotz Beschwerden in die Firma, gewinnt der Arbeitgeber. Tut sie es nicht, zahlt die Sozialgemeinschaft.

Die Hypothese

Der Zirkelschluss ist vorgezeichnet: Wenn in den nächsten Jahren die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen durch die künstlich erzeugte Schwemme in den Arztpraxen weiter steigen, treten dieselben wirtschaftspolitischen Akteure wieder vor die Kameras. Diesmal mit der besorgten Mahnung, die Nebenkosten seien „nicht mehr tragbar“ und würden „das System gefährden“ – gefolgt von der üblichen Forderung nach Leistungskürzungen oder höheren Eigenbeteiligungen für die Versicherten.

Das Muster

Mindestlohn ausbremsen, Acht-Stunden-Tag kippen, Streikrecht beschneiden, Bürgergeld kürzen, Rentenalter anheben, Telefon-AU abschaffen. Die Themen sind unterschiedlich, der Vektor der gleiche: Wo eine Regel Beschäftigte schützt, plädiert Connemann für deren Rückbau – wo sie betriebliche Flexibilität einschränkt, für deren Abschaffung.

Bei den Begründungen liefert Connemann die oft von ihr geforderte Flexibilität. Der Mindestlohn ist je nach Zeitgeist „Jobvernichter“, Steuerproblem oder Formfehler. Der Griff in die Rente von Geringverdienern schützt diese in Wahrheit. Das Promille-Problem Telefon-AU ist eine volkswirtschaftliche Bedrohung. Die Verlagerung unternehmerischen Risikos in die Sozialkassen wird als „Entlastung“ verkauft, die freie Bestimmung der Arbeitgeber über die Lebenszeit der Arbeitnehmer als „Flexibilität“. Die Position steht, das Argument findet sich dann. Und widerlegt Empirie die These, wird die Begründung gewechselt, nicht der Kurs.

Über all dem liegt eine Diktion, die sich mit den Vokabeln des sogenannten gesunden Menschenverstands inszeniert und die Wirtschaft als Opfer der sozialstaatlich gestützten Arbeitnehmerwillkür darstellt: Wer halbtags Angehörige pflegt, betreibt „Lifestyle-Teilzeit“. Wer sich krankmeldet, trifft eine „Bettkantenentscheidung“. Wer streikt, nimmt das Land „in Geiselhaft“.

Was als Wirtschaftskompetenz auftritt, ist keine überlegene Kenntnis volkswirtschaftlicher Daten und komplexer gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge, sondern konsequent betriebene Interessenvertretung. Das ist als politische Haltung legitim. Nur sollte sie dann unter ihrem richtigen Namen auftreten.


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ergänzungen und Korrekturen sind willkommen.

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