04.09.2026, an den Fernsehrat
An die Vorsitzende des ZDF-Fernsehrates
Frau Gerda Hasselfeldt
ZDF-Straße 1
55127 MainzWürzburg, 04.09.2026
Programmbeschwerde nach § 25 der ZDF-Satzung
Sendung: „logo!“ vom Donnerstag, 3. September 2026Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,
am 3. September 2026 sendete „logo!“ Ausschnitte aus zwei Gesprächen, die die frühere Landesschülersprecherin Lucienne Balke mit Sven Schulze (CDU) und Ulrich Siegmund (AfD) geführt hat.
Meine Beschwerde richtet sich gegen einen einzigen Satz. Er stammt nicht von einem der beiden Kandidaten, sondern vom ZDF.
Bei 03:09 leitet die Off-Stimme den Abschnitt zur Schulpflicht ein:
„Die AfD fordert eine Änderung der Schulpflicht. Demnach sollten Kinder auch die Möglichkeit haben, zum Beispiel von zu Hause aus unterrichtet zu werden.“
Im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt „Das Land zuerst“, beschlossen am 11. April 2026 in Magdeburg, Kapitel IV, Punkt 26 „Bildungspflicht statt Schulzwang!“ (S. 84 f.), heißt es:
„In allen Fragen zu Bildung und Erziehung der Kinder müssen die Eltern das letzte Wort haben.“
„Wir werden deshalb in Anlehnung an das österreichische Modell eine Wahlfreiheit zwischen Schul- und Hausunterricht schaffen.“
„Das Recht auf Hausunterricht ist als Elternrecht zu begreifen, die Bildung der Kinder als Pflicht und der Schulbesuch als Angebot, das der Staat vorhalten muss, das die Eltern jedoch nicht zwangsläufig annehmen müssen.“
Das Programm spricht von Eltern. Die Sendung spricht von Kindern.
Das ist keine Vereinfachung für ein junges Publikum, sondern ein Wechsel des Rechtsträgers. Zur Debatte steht nicht, dass Kinder eine Option hinzugewinnen, sondern dass eine Entscheidung von der staatlichen Schulpflicht auf das Elternrecht übergeht. Genau daran hängt die gesamte fachliche Auseinandersetzung über diesen Programmpunkt — das Bundesverfassungsgericht begründet die Schulpflicht unter anderem mit sozialem Lernen und der Vermeidung von Parallelgesellschaften, und in der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird der Vorschlag vor allem aus den Rechten des Kindes heraus geprüft.
Hinzu kommt das Wort „auch“. Es lässt eine Ergänzung zum Bestehenden erwarten. Die Überschrift des Programmpunkts lautet aber „Bildungspflicht statt Schulzwang“.
In derselben Sendung erklärt „logo!“ seinem Publikum später geduldig und genau, was hinter dem Namen „Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz“ steckt. Der Aufwand wäre auch drei Minuten früher vertretbar gewesen.
Hier schließen meine Fragen an:
- Auf welcher Textgrundlage kam die Redaktion zu der Formulierung, Kinder erhielten eine Wahlmöglichkeit?
- Wurde Punkt 26 des Regierungsprogramms vor der Ausstrahlung im Wortlaut herangezogen?
- Sollte die Redaktion die Auffassung vertreten, die zutreffende Programmlage sei an anderer Stelle des Angebots vermittelt worden: an welcher? Ich bitte um Sendungstitel und Datum, bei Telemedien um die Internetadresse.
Ich sehe hier folgende Qualitäts- und Programmrichtlinien in der Fassung vom 30. Juni 2023 berührt:
I.(3) — Die Angebote sollen die eigene Urteilsbildung erleichtern, Zusammenhänge erhellen und die Einordnung und Gewichtung der Informationen unterstützen. Eine Darstellung, die den Träger des behaupteten Rechts vertauscht, leistet das nicht.
IV.(2) — Die Angebote dürfen nicht durch Weglassen wichtiger Tatsachen die persönliche Entscheidung zu bestimmen versuchen. Dass der Schulbesuch nach dem Programmtext zu einem Angebot würde, das Eltern nicht annehmen müssen, ist die wichtigste Tatsache dieses Programmpunkts. Sie fehlt.
IV.(1) — Der Anspruch qualitativ hochstehender fachlicher Standards sinkt nicht, wenn das Publikum jung ist. Er steigt. Wer bei Erwachsenen Vorwissen unterstellen darf, darf das bei Grundschulkindern nicht.
Zwei Klarstellungen, damit kein Missverständnis entsteht: Meine Beschwerde richtet sich weder gegen die Entscheidung, das Gespräch zu führen, noch gegen die Abmoderation. Dort benennt Sherif Rizkallah die Einstufung des Landesverbandes durch den Verfassungsschutz. Das belegt, dass die Redaktion die Einordnung eines heiklen Sachverhalts durchaus leisten kann. Umso weniger erklärt sich, warum sie drei Minuten zuvor unterbleibt. Mein Einwand richtet sich ausdrücklich auch nicht gegen die Fragestellerin. Frau Balke schuldet niemandem eine Programmprüfung. Sie hat im Übrigen wenige Minuten später vorgeführt, dass eine solche möglich ist: Beim Thema Extraklassen für geflüchtete Kinder konfrontiert sie Herrn Siegmund korrekt mit dem Wortlaut des Wahlprogramms. Die Off-Texte verantwortet die Redaktion.
Ich bitte um Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Klebinger
25.09.2026, von Frau Hasselfeldt
Günther Klebinger
Würzburg25.09.2026
Ihre Eingabe zur Sendung logo! vom 03.09.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Eingabe zur Sendung „logo!“ vom 03.09.2026 ist bei der Geschäftsstelle des Fernsehrates eingegangen.
Da zu dieser Sendung zahlreiche Programmbeschwerden eingelegt wurden, habe ich als Vorsitzende des Fernsehrates entsprechend der Beschwerdeordnung (§ 25 Abs. 8 ZDF-Satzung) beschlossen, das Verfahren für Mehrfachbeschwerden anzuwenden.
Das Mehrfachbeschwerdeverfahren sieht nach der Beschwerdeordnung (§ 25 Abs. 8 ZDF-Satzung) vor:
- In diesem Fall wurden zwei Beschwerden als Leitbeschwerden bestimmt.
- Die Leitbeschwerden wurden in anonymisierter Form veröffentlicht, die weiteren Beschwerdeführerinnen/Beschwerdeführer sind über die Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.
- Die Leitbeschwerden werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 5 im zuständigen Beschwerdeausschuss beraten, wenn mindestens eine Beschwerdeführerin/ein Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob es sich um die/den Verfasser /in der Leitbeschwerden handelt – nach der Stellungnahme des Intendanten die Befassung verlangt.
- Falls der Beschwerdeausschuss einstimmig entschieden hat, dass die Beschwerden keinen Anlass zur Beanstandung geben oder einstimmig feststellt, dass der Intendant einem berechtigten Anliegen bereits wirksam abgeholfen hat, werden die Leitbeschwerdeführer in Form einer begründeten Stellungnahme abschließend über dieses Ergebnis unterrichtet.
- Andernfalls findet eine Beratung der Beschwerden im Plenum des Fernsehrates statt.
- Nach Abschluss des Verfahrens im Beschwerdeausschuss oder im Fernsehrat werden sämtliche Beschwerdeführerinnen/Beschwerdeführer über dessen Ausgang informiert.
Ihre Beschwerde wurde nicht als Leitbeschwerde ausgewählt. Sie finden auf der Homepage des Fernsehrates weitere Informationen über das Mehrfachbeschwerdeverfahren sowie die Beschwerdeordnung.
Auf dieser Seite werden unter der Rubrik „Mehrfachbeschwerdeverfahren“ die Leitbeschwerden und die Stellungnahme des Hauses zu den Beschwerdepunkten eingestellt. Ebenso werden Sie an dieser Stelle auch die Entscheidung des Fernsehrates bzw. des Beschwerdeausschusses zu der Leitbeschwerde finden, sobald dieser darüber beraten hat.
Eine darüber hinausgehende individuelle Bearbeitung Ihrer Programmbeschwerde ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Hasselfeldt
Fernsehratsvorsitzende



