14.03.2026, an Friedrich Merz, Bundeskanzler
Herrn Bundeskanzler
Friedrich Merz
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin14.03.2026
Betreff: Ihre Haltung zum völkerrechtswidrigen Angriff auf den Iran
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
am 28. Februar 2026 haben die Vereinigten Staaten und Israel den Iran angegriffen. Ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats. Ohne dass der Iran die USA oder Israel zuvor angegriffen hätte. Ohne jeden Rechtfertigungsgrund, der nach der UN-Charta Bestand hätte.
Die Einschätzung der Völkerrechtler ist eindeutig. Marko Milanović, Professor für Völkerrecht, schreibt auf dem Verfassungsblog, die Angriffe verletzten das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta „in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.“ Kai Ambos, Professor an der Universität Göttingen, spricht von einem „weitgehenden Konsens, dass dieser Krieg völkerrechtswidrig ist“ — nicht nur in Deutschland. Christoph Safferling, ebenfalls Völkerrechtsprofessor, warnt, dass wiederholte Verletzungen durch große Staaten die internationale Ordnung „erheblich schwächen“ und die Grundprinzipien der UN-Charta unterminieren.
Sie, Herr Bundeskanzler, haben sich dieser Einschätzung nicht angeschlossen. Sie bezeichneten es als „Dilemma“, dass mit völkerrechtlichen Maßnahmen gegen das iranische Regime „offensichtlich nichts zu bewirken“ sei. Und Sie erklärten: „Deshalb ist jetzt nicht der Moment, unsere Partner und Verbündeten zu belehren.“
Ich nehme diese Aussage ernst. Und ich halte sie für falsch.
Das Völkerrecht ist kein Belehrungsinstrument. Es ist die Grundlage, auf der internationale Ordnung überhaupt möglich ist. Wenn ein Staat einen anderen ohne Rechtfertigung militärisch angreift, ist das ein Angriffskrieg — unabhängig davon, wie das angegriffene Regime beschaffen ist. Dieser Grundsatz gilt für Russland in der Ukraine. Er gilt auch für die USA und Israel im Iran.
Ich frage Sie daher konkret:
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der zitierten Völkerrechtler, dass der Angriff auf den Iran gegen das Gewaltverbot der UN-Charta verstößt?
Falls nein: Auf welcher Rechtsgrundlage bewertet die Bundesregierung den Angriff anders?
Falls ja: Warum hat die Bundesregierung diese Einschätzung bislang nicht öffentlich vertreten?
Art. 26 des Grundgesetzes verbietet die Vorbereitung eines Angriffskrieges und erklärt solche Handlungen für verfassungswidrig. Deutschland ist zudem völkerrechtlich verpflichtet, einem Angriffskrieg keine Beihilfe zu leisten. Ob Deutschland dieser Verpflichtung vollständig nachkommt — etwa hinsichtlich der Überflugrechte für US-Militärflugzeuge — ist eine Frage, die ich hiermit ebenfalls stelle.
Dieser Brief wird auf meiner Website guentherklebinger.de veröffentlicht. Ich bitte um eine schriftliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Klebinger
cc: Auswärtiges Amt, Bundesminister Johann Wadephul / Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages
14.03.2026, an Johann Wadephul, Bundesaußenminister
Herrn Bundesaußenminister
Johann Wadephul
Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
10117 Berlin14.03.2026
Betreff: Die völkerrechtliche Haltung Deutschlands zum Angriff auf den Iran
Sehr geehrter Herr Bundesaußenminister,
ich schreibe Ihnen, weil ich eine Antwort möchte, die ich bislang nicht erhalten habe — von Ihnen, vom Bundeskanzler, von der Bundesregierung insgesamt.
Am 28. Februar 2026 haben die USA und Israel den Iran angegriffen. Die Einschätzung der Völkerrechtswissenschaft ist so eindeutig wie selten: Der Angriff verstößt gegen das Gewaltverbot der UN-Charta. Es gibt keinen Rechtfertigungsgrund. Kein Mandat des Sicherheitsrats. Kein Selbstverteidigungsrecht, das trägt — denn der Iran hatte weder die USA noch Israel angegriffen.
Die EU-Außenminister haben in ihrer gemeinsamen Erklärung zu „maximaler Zurückhaltung“ und zur „uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts“ aufgerufen. Frankreich hat eine Dringlichkeitssitzung des UN-Sicherheitsrats beantragt. Beide Staaten, die diesen Krieg führen, werden in der EU-Erklärung nicht namentlich genannt.
Deutschland hat — soweit öffentlich bekannt — keine eigenständige völkerrechtliche Bewertung vorgenommen.
Das erschüttert mich.
Das Grundgesetz verbietet in Art. 26 den Angriffskrieg ausdrücklich. Deutschland hat seine Außenpolitik seit Jahrzehnten auf Multilateralismus und das Primat des Rechts gegründet. Beides verpflichtet. Und beides scheint gerade keine Rolle zu spielen.
Bundeskanzler Merz hat erklärt, „völkerrechtliche Einordnungen“ könnten in dieser Situation „relativ wenig bewirken.“ Das mag politisch gemeint sein. Aber es beschreibt etwas, das ich für gefährlich halte: die schleichende Entwertung des Rechts durch die, die es vertreten sollten.
Ich frage Sie als Außenminister:
Teilt die Bundesregierung die völkerrechtliche Einschätzung, dass der Angriff auf den Iran das Gewaltverbot der UN-Charta verletzt?
Falls ja: Warum wurde diese Position nicht öffentlich vertreten?
Falls nein: Welche Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung für die Angriffe?
Und: Prüft die Bundesregierung, ob Deutschland durch die Gewährung von Überflugrechten für US-Militärflugzeuge gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstößt?
Dieser Brief wird auf meiner Website guentherklebinger.de veröffentlicht. Ich bitte um eine schriftliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Klebinger
cc: Bundeskanzleramt, Bundeskanzler Friedrich Merz / Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages
14.03.2026, an den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin14.03.2026
Betreff: Völkerrechtswidriger Angriff auf den Iran — fehlende Stellungnahme der Bundesregierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
parallel zu meinen Schreiben an Bundeskanzler Merz und Außenminister Wadephul wende ich mich heute an Sie, da die von mir aufgeworfenen Fragen den Ausschuss unmittelbar betreffen.
Am 28. Februar 2026 haben die USA und Israel den Iran angegriffen. Die Einschätzung der Völkerrechtswissenschaft ist eindeutig. Marko Milanović (Verfassungsblog), Kai Ambos (Universität Göttingen) und Christoph Safferling sprechen übereinstimmend von einem klaren Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta. Ein Mandat des Sicherheitsrats liegt nicht vor. Ein tragfähiges Selbstverteidigungsrecht ebenfalls nicht — der Iran hatte weder die USA noch Israel angegriffen.
Human Rights Watch hat den Angriff auf eine Grundschule in der Provinz Hormozgan, bei dem Berichten zufolge zahlreiche Kinder getötet wurden, als rechtswidrig eingestuft und eine Untersuchung als Kriegsverbrechen gefordert.
Die Bundesregierung hat sich einer völkerrechtlichen Bewertung bislang entzogen. Bundeskanzler Merz erklärte, „völkerrechtliche Einordnungen“ könnten in dieser Situation „relativ wenig bewirken.“ Das ist eine politische Aussage. Sie ist aber auch eine, die den Ausschuss etwas angeht.
Ich bitte den Ausschuss daher, folgende Fragen gegenüber der Bundesregierung zu stellen:
Erstens: Wie bewertet die Bundesregierung den Angriff auf den Iran völkerrechtlich?
Zweitens: Prüft die Bundesregierung, ob Deutschland durch die Gewährung von Überflugrechten für US-Militärflugzeuge gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 GG und dem Völkerrecht verstößt?
Drittens: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem dokumentierten Angriff auf zivile Einrichtungen, insbesondere auf die Grundschule in Minab?
Dieser Brief wird auf meiner Website guentherklebinger.de veröffentlicht. Die Briefe an Bundeskanzler Merz und Außenminister Wadephul ebenfalls.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Klebinger
cc: Bundeskanzleramt, Bundeskanzler Friedrich Merz / Auswärtiges Amt, Bundesminister Johann Wadephul
25.06.2026, Antwort des Auswärtigen Amtes
Günther Klebinger
97080 WürzburgBerlin, 25.06.2026
Betreff: Bürgeranfrage vom 14. März zum Vorgehen der Vereinigten Staaten von Amerika und Israels in Iran
Sehr geehrter Herr Klebinger,
wir danken für Ihre Bürgeranfrage vom 14. März, in der Sie sich nach der völkerrechtlichen Einschätzung der Bundesregierung zum Vorgehen der Vereinigten Staaten von Amerika und Israels in Iran erkundigen:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass jede staatliche Gewaltanwendung am Maßstab des geltenden Völkerrechts zu messen ist. In Artikel 1 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) sind die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) übereingekommen, sich zum Ziel zu setzen, den „Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksam Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen und beizulegen“. Grundpfeiler des Friedenssicherungssystems der VN ist neben der Verpflichtung zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten das umfassende Gewaltverbot in Artikel 2 Nr. 4 VN-Charta. Der umfassende Charakter des Gewaltverbots steht der Möglichkeit von Ausnahmen indes nicht entgegen. Vielmehr enthält die VN-Charta Regelungen über militärische und nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen (Kapitel VII) sowie zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Artikel 51). Für die Rechtspraxis gilt grundsätzlich: Jeder Konflikt weist spezifische Besonderheiten auf. Nur Gleiches kann gleich bewertet werden. Zudem bewerten bspw. auch Richterinnen und Richter am Internationalen Gerichtshof völkerrechtliche Maßstäbe zuweilen unterschiedlich, was sich in Sondervoten niederschlagen kann.
Die Bundesregierung ist grundsätzlich zurückhaltend, das Handeln anderer Staaten öffentlich völkerrechtlich zu bewerten. Denn eine völkerrechtliche Bewertung ist nur bei umfassender Kenntnis aller relevanten Tatsachen des Einzelfalles möglich, welche ausländische Regierungen mit Blick auf das Handeln anderer Staaten in der Regel nicht haben. Staaten, die sich auf das Recht zur Selbstverteidigung berufen, sind nach Artikel 51 der VN-Charta verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen gegenüber dem VN-Sicherheitsrat anzuzeigen. Nur die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind in der Lage darzulegen, warum die Maßgaben des Rechts des bewaffneten Konflikts ihres Erachtens zum Zeitpunkt einer konkret getroffenen Entscheidung erfüllt waren.
Zum außenpolitischen Ermessen der Bundesregierung wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. November 2020 (BVerwG 6 C 7.19) verwiesen, insbesondere den 3. Leitsatz: „In Bezug auf die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten verfügt die Bundesregierung innerhalb der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen über einen Einschätzungsspielraum.“ Das BVerwG folgt dabei der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1980 (BVerfG 2 BvR 419/80 – BVerfGE 55, 349) ausgeführt hat, dass der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung weithin institutionelle Vorkehrungen fehlten, etwa eine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit, durch die die Richtigkeit von Rechtsauffassungen im Streitfall verbindlich festgestellt werden könnte. Der Behauptung des eigenen Rechtsstandpunktes durch einen Staat komme daher auf internationaler Ebene eine sehr viel größere Tragweite zu als in einer innerstaatlichen Rechtsordnung, in der Gerichte das Recht auch für den Staat verbindlich feststellen, so das BVerfG. Daraus hat das BVerwG in seinem Urteil vom 25. November 2020 abgeleitet, dass den „Rechtsstandpunkten anderer Staaten (…) bei der völkerrechtlichen Prüfung ein besonderes Gewicht“ zukomme. Denn das Grundgesetz gehe „von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG)“. Es gebiete „damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten“. Hinzu komme, „dass völkerrechtliche Normen vielfach eine dynamische Auslegung erfahren oder aufgrund einer übereinstimmenden Staatenpraxis fortentwickelt werden, um neuen Entwicklungen im internationalen Bereich Rechnung zu tragen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92, 5, 7, 8/93 – BVerfGE 90, 286). Vor allem aber erfordere „es der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Mangel einer obligatorischen Gerichtsbarkeit oder sonstiger institutioneller Vorkehrungen für eine autoritative Normauslegung, von der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen auszugehen“. Die Bundesregierung sei „befugt, sich in ihren öffentlichen Verlautbarungen mit der abschließenden völkerrechtlichen Bewertung des Handelns anderer Staaten zurückzuhalten, wenn Geltung und Inhalt der maßgeblichen Regeln des Völkerrechts umstritten sind oder vor dem Hintergrund neuer Entwicklungen im internationalen Bereich Veränderungen unterliegen“. Das BVerwG hat zudem unterstrichen, dass „vor allem auch elementare außen-, bündnis- und verteidigungspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegen ein einseitiges Vorgehen der Bundesregierung im Verhältnis zu anderen Staaten sprechen“ können. Schließlich sei „dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auf völkerrechtlicher Ebene kein Äquivalent zum staatlichen Gewaltmonopol herrscht und die Rechtdurchsetzung daher zwingend an die Kooperation mit anderen Staaten gebunden ist“.
Mit Blick auf das von Ihnen genannte Vorgehen der Vereinigten Staaten von Amerika und Israels in Iran: Die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel haben ihre Rechtsauffassungen gegenüber dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dargestellt. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben zudem folgende Stellungnahme veröffentlicht: https://www.state.gov/releases/office-of-the-legal-adviser/2026/04/operation-epic-fury-and-international-law. Die Bundesregierung nimmt diese Darstellungen zur Kenntnis. Damit nutzt sie das Ihr eingeräumte außenpolitische Ermessen.
Mit freundlichen Grüßen
Referat R10
Wie sich die Zustimmung zum Kanzler seit dem Frühjahr entwickelt hat, zeigt Wie beliebt ist Merz?
Quellen
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kanzler-statement-naher-osten-2409172
- https://verfassungsblog.de/warum-der-erneute-angriff-der-usa-und-israels-auf-den-iran-offenkundig-volkerrechtswidrig-ist/
- https://taz.de/Angriffe-auf-den-Iran/!6158764/
- https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/voelkerrecht-pudel-auf-irrwegen
- https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2026-03-02-iran-angriff-voelkerrecht-afd-einstufung-bgh-klima
- https://www.hrw.org/de/news/2026/03/07/usa/israel-angriff-auf-schule-in-iran-sollte-als-kriegsverbrechen-untersucht-werden


